AGB für den Werbezeitenverkauf und Sonderwerbeformen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Werbezeitenverkauf und Sonderwerbeformen der Your Family Entertainment AG (AGB Fernsehwerbung)
Für die Verträge zwischen der Your Family Entertainment AG, Türkenstraße 87, 80799 München (kurz YFE) und ihren Vertragspartnern, die Werbezeiten oder Werbeleistungen der YFE betreffend, gelten ausschließlich folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fernsehwerbung:
1. Definitionen
AGB sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Auftrag ist der Vertrag zwischen YFE und dem Auftraggeber über die Ausstrahlung von Werbesendungen oder Werbeleistungen im TV-Programm der YFE sowie auch sonstige Werbeformen, wie durch YFE bzw. Werbepartner der YFE angeboten. Auftraggeber kann der Werbungtreibende selbst oder seine Agentur sein. Der Auftraggeber beauftragt die Werbung oder Werbeleistung, und ist zur Zahlung verpflichtet.
Das Programm ist der Sender RiC der YFE.
Die Verbreitung des Programms erfolgt ober Satellit, Astra 19,2° Ost, diverse Kabelnetze und als IPTV, über Internet unter www.rictv.de.
Sendematerial/Werbematerial sind die vom Auftraggeber einzureichenden Vorlagen für die Werbesendungen, z. B. Storyboard, Bild- und Tonträger bzw. Banner oder sonstige Materialien.
Sonderwerbeformen:
Sonderwerbeformen umfassen alle sonstigen Formen der Präsentation von Produkten oder Marken im Programm soweit diese Formen nicht Werbespots sind, im Internet, im Bereich Social Media oder sonstige Werbeformen entsprechend des jeweiligen Auftrages.
Werbeinsel bezeichnet die aufeinanderfolgende Ausstrahlung mehrerer Werbespots im Programm.
Werbesendung ist der Oberbegriff für Werbespot und Sonderwerbeform.
Werbespot ist ein werblich gestalteter Film, in dem ein Produkt oder eine Dienstleistung innerhalb einer Werbeinsel im Fernsehprogramm beworben wird.
Sponsoring ist die Sonderwerbeform, in der unter Benennung eines Produktes oder einer Dienstleistung einmalig oder wiederholt, die nachfolgende Sendung angekündigt wird.
2. Vertragsschluss mit YFE
Aufträge werden für YFE erst durch eigene schriftliche Bestätigung oder Bestätigung auf elektronischem Weg (Telefax, E-Mail) rechtsverbindlich. Nebenabreden und Auftragsänderungen bedürfen der Schriftform. Werbesendungen werden unter den gleichen technischen Bedingungen ausgestrahlt wie das allgemeine Programm des Veranstalters, jedoch ohne den Vorhang. Es besteht keine Verpflichtung von YFE, eine Werbesendung vor Annahme des Auftrags anzusehen oder in sonstiger Weise zu prüfen. Jedoch behält sich YFE auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen vor und ist dazu rechtlich verpflichtet, Werbesendungen wegen ihrer Herkunft, des Inhalts oder der technischen Form nach einheitlich sachlich gerechtfertigten Grundsätzen zurückzuweisen.
Sachliche gerechtfertigte Grundsätze für die Ablehnung der Ausstrahlung von Werbesendungen durch YFE liegen insbesondere, jedoch nicht abschließend auch dann vor, wenn die Werbesendung – nach freier Beurteilung durch YFE – nicht in das Umfeld des Programms passt. Die Gründe für die Ablehnung werden dem Auftraggeber mitgeteilt. In diesen Fällen hat der Auftraggeber nur Anspruch auf Rückzahlung von bereits geleisteten Zahlungen für die vorgesehenen Ausstrahlungen, wenn ihn kein Verschulden trifft. Darüber hinausgehende Schadenersatzforderungen können nicht geltend gemacht werden.
Sofern bei einzelnen Leistungen die Qualität der Leistungserbringung durch YFE nicht spezifisch geregelt ist, gilt der übliche Qualitätsstandard, den YFE anwendet, als vereinbart.
Der Aufraggeber übernimmt die volle Haftung für den Inhalt seiner Werbesendung und stellt von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere auch von Ansprüchen wegen Verletzung von Urheber-, Wettbewerbs- oder Persönlichkeitsrechten, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung frei. Wird in Werbeeinschaltungen Musik von Tonträgern eingesetzt, die GEMA-pflichtig sind, hat der Auftraggeber die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben (Produzent, Komponist, Titel, Länge der verwendeten Musik mit Schaltplänen) mitzuliefern und die GEMA-Kosten zusätzlich zu den für die Ausstrahlung der Werbesendung vereinbarten Vergütung zu übernehmen. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Werbesendungen. Dies gilt auch dann, wenn YFE oder ein beauftragtes Unternehmen die Produktion durchführt.
3. Preis und Bezahlung von Werbeleistungen
Preis ist die, in Geld zu zahlende, Vergütung für eine Werbeleistung der YFE auf dem Sender RiC bzw. der sonstigen Werbeformen gem. Ziffer 1, entsprechend der jeweils gültigen Preisliste bzw. Individualvereinbarung. Für Akquisition und Abwicklung der Werbeeinschaltungen gilt grundsätzlich die festgesetzte und zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Preisliste. Der Auftraggeber hat, – soweit im Individualangebot nicht abweichend geregelt, – die Preisliste zur Kenntnis genommen und als Gegenleistung für die Werbeleistung akzeptiert. Der Rechnungsbetrag errechnet sich aus der im Auftrag festgelegten Mindestausstrahlungsdauer der Werbespots im Rechnungszeitraum in Verbindung mit den aus der jeweils gültigen Preisliste ermittelten Sekunden- bzw. Spotpreisen Vorstehendes gilt für Werbeformen, die keine Ausstrahlungen von Werbesendungen beinhalten und keine Sonderwerbeformen bzw. Sponsoring-Hinweise sind, entsprechend. Die genannten Preise verstehen sich jeweils in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
In den Preisen nicht enthalten sind ggf. anfallende Urheber- bzw. leistungsschutzrechtliche Vergütungen, die wegen der ausgestrahlten Werbesendung an Verwertungsgesellschaften, wie z. B. die GEMA, zu zahlen sind.
Die in der Preisliste ausgewiesene Vergütung gilt nicht für jegliche Sonderwerbeformen und Sponsoring-Hinweise. Insoweit werden Einzelvergütungen von YFE festgesetzt.
Alle Rabatte bedürfen der Betätigung in der Auftragsbestätigung, um wirksam zu sein.
Wird der Vertrag, wie branchenüblich, über eine Agentur oder einen Mittler vermittelt, sind Agentur und Werbungtreibender gemeinsam Vertragspartner von YFE und haften gesamtschuldnerisch für die vertraglichen Verpflichtungen. Tritt nur die Agentur auf, so hat sie den jeweils vertretenen Werbungtreibenden namentlich zu benennen. YFE ist berechtigt, von der Agentur einen Mandatsnachweis zu verlangen. Die aktuell gültige Preisliste ist von Werbemittlern und Werbeagenturen gegenüber Werbungtreibenden von den Agenturen einzuhalten.
Insbesondere dürfen sie keinen höheren Tarife an den Werbungtreibenden weiter geben und sich vergüten lassen. Erteilen Werbeagenturen oder Werbemittler Aufträge für Werbesendungen, können diese, falls sie die jeweiligen Werbungtreibenden werblich beraten und die entsprechenden Dienstleistungen nachweisen, soweit branchenüblich, eine Agenturvergütung in Höhe von 15% der um etwaig gewährte Rabatte gekürzten Brutto-Einschaltpreise (ausschließlich Mehrwertsteuer) enthalten. Werbeagenturen oder Werbemittler können die Agenturvergütung erhalten, soweit und solange sie die an YFE erteilten Aufträge mit YFE abwickeln, und YFE die für die Ausstrahlung vereinbarte Vergütung erhalten hat.
YFE bleibt die Gewährung oder Anpassung der Agenturvergütung an sich ändernde Branchengepflogenheiten vorbehalten. Ein eventueller Agenturrabatt gilt ausschließlich für unwiderrufene Buchungen von Werbesendungen auf dem Programm. Agenturrabatte für jedwede sonstige Werbeformen sind ausgeschlossen.
Gegenüber Kleinst- oder Scheinagenturen behält sich YFE die Ablehnung des Agenturrabattes vor.
Bei der Veränderung eines sonstigen Rabattes durch Zubuchung oder Storno wird der Agenturrabatt neu berechnet. Es erfolgt dann ggf. eine Nachbelastung oder Gutschrift.
Eine Werbeagentur tritt mit Auftragserteilung die Zahlungsansprüche gegen ihren Kunden aus dem der Forderung zugrunde liegenden Werbevertrag an YFE ab. YFE nimmt diese Abtretung hiermit an (Sicherungsabtretung) . YFE ist berechtigt, diese dem Kunden der Werbeagentur gegenüber offen zu legen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit beglichen ist.
Agenturen können die für einen Kunden gebuchten Sendetermine nicht auf einen anderen Kunden oder eine andere Agentur übertragen lassen.
4. Zahlungsbedingungen
Zahlungen leistet der Auftraggeber ausschließlich auf das in der Rechnung genannte YFE-Konto. Nicht bare Zahlungen erfolgen lediglich erfüllungshalber und gelten erst mit unwiderruflicher, dauerhafter Gutschrift als Zahlung. Kosten der Einziehung und Einlösung sowie Stornogebühren und andere Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Rechnungen sind jeweils ohne Abzüge vor Erstausstrahlung bzw. vor erstmaligem Einsatz des Werbemittels zur Zahlung fällig. Werbesendungen werden im Regelfall monatlich im Voraus auf der Basis des bis dahin in Auftrag gegebenen Volumens in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag muss spätestens fünf Werktage vor der ersten Ausstrahlung eines jeden Monats ohne Abzug auf dem YFE-Konto eingehen, andernfalls kann YFE die Ausstrahlung verweigern.
Beanstandungen einer Rechnung kann der Auftraggeber bis zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung gegenüber YFE geltend machen. Danach gilt die Rechnung als genehmigt. Tage im Sinne dieses Abschnitts sind Kalendertage.
Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, wenn der Betrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung auf dem YFE Konto eingeht. Zum Nachweis des Zugangs einer Rechnung, die per Telefax an den Auftraggeber abgesandt wird, genügt die Vorlage des Telefax-Aendeberichts. Bei Zahlungsverzug ist YFE berechtigt, weitere Ausstrahlungen zu unterlassen, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entstehen kann. Der Auftraggeber haftet für den Verzugsschaden. YFE berechnet Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.
Der Zahlungsanspruch, auch für diese unterlassenen Ausstrahlungen, bleibt dessen ungeachtet bestehen. YFE ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Das Recht des Vertragspartners auf Nachweis eines geringeren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von YFE anerkannt sind.
Zurückbehaltungsrechte kann der Vertragspartner nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von YFE anerkannt ist.
5. Preisänderungen
YFE behält sich das Recht vor, die allgemeine Preisliste (Status Februar 2020) für zukünftige Aufträge jederzeit zu ändern.
6. Kündigung eines Auftrages
Ein ordentliches Kündigungsrecht ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Das Recht jeder Vertragspartei zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund für YFE gilt auch die wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers. Jede Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
7. Rechte, Fernsehnutzungsrecht, Garantien
Der Werbungtreibende oder die Agentur überträgt auf YFE alle für die Ausstrahlung eines Werbefilms, Sponsorhinweises oder sonstiger Materialien erforderlichen Fernseh-, Online- oder Social Media Nutzungsrechte, einschließlich des für etwaige Bearbeitungen notwendigen Bearbeitungsrechts.
YFE nimmt diese Übertragung an. Die Übertragung erfolgt zeitlich und inhaltlich in dem für die Ausführung der Werbebuchung erforderlichen Umfang, welcher von YFE festgelegt wird.
Die Fernseh-, Online- oder Social Media Nutzungsrechte werden jedoch in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Ausstrahlung und zum Abruf mittels aller bekannten technischen Verfahren, analog, digital, via Internet, Streaming, Webpages, Video-on-Demand, per Satellit, sowie in allen bekannten und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannten Formen des Fernsehens bzw. der Abrufmöglichkeit vorbezeichneter Werbemittel.
Der Werbungtreibende und die Agentur stehen gegenüber YFE für ein, dass der Werbefilm/Sponsor-Hinweis/sonstige Materialien nicht gegen Wettbewerbs-, werbe- und sonstige rechtliche Bestimmungen oder geltende Werberichtlinien, Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetztes oder sonstiger Richtlinien der Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen, Grundsätze oder Selbstbindungen der Werbewirtschaft verstoßen. Bei Verstößen gegen diese Zusicherung haften Werbungtreibender und Agentur uneingeschränkt und auf erstes Anfordern. Werden ein Werbefilm/Sponsor-Hinweis/sonstige Materialien durch Dritte beanstandet, sind Werbungstreibender und Agentur verpflichtet, (einen) rechtlich einwandfreie(n) Werbefilm/Sponsor-Hinweis/sonstige Materialien rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, der sodann an die Stelle des beanstandeten Werbefilms/Sponsor-Hinweises/der sonstigen Materialien tritt.
Sollte YFE wegen der Ausstrahlung des Werbefilms oder wegen des Inhaltes aus urheberechtlichen, wettbewerbsrechtlichen oder sonstigen Gründen rechtlich in Anspruch genommen werden, stellen der Werbungstreibende und die Agentur YFE von allen daraus entstehenden Ansprüchen Dritter vollumfänglich und auf erstes Anfordern frei und ersetzen einen etwa entstehenden Schaden sowie die für die Rechtsverfolgung entstehenden Kosten.
Der Auftraggeber stimmt zu, dass YFE die Sendeunterlagen nach der Erstausstrahlung auch zum Zweck der Eigenwerbung oder Kundenberatung in dem dazu erforderlichen Umfang unentgeltlich nutzen kann. Der Auftraggeber kann diese Zustimmung im Einzelfall beschränken oder insgesamt widerrufen.
8. Auftragsausführung
Die technische Reichweite und das Sendegebiet von RiC sind dem Auftraggeber bekannt.
Vereinbarte Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, doch kann eine Gewähr für die Sendung an bestimmten Tagen, zu bestimmten Stunden und in bestimmter Reihenfolge nicht gegeben werden. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Zahl der Ausstrahlungen in der gebuchten Preisgruppe nicht vermindert wird. Eine Ausstrahlung von Werbesendungen in der Super Prime Time bedürfen immer einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung im Rahmen eines Auftrags.
YFE wird bei der Zuteilung der Werbung zu einer bestimmten Werbeinsel die Interessen des Auftraggebers bestmöglich berücksichtigen, soweit nicht die Zuteilung zu einer bestimmten Werbeinsel schriftlich vereinbart wurde. Weder kann eine bestimmte Platzierung innerhalb einer Werbeinsel noch ein Konkurrenzausschluss wirksam vereinbart werden.
Unberührt bleibt das Recht von Einschränkungen bzw. zur Zurückweisung der Werbung gemäß Ziffer 2 dieser AGB.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, rechtzeitig, mindestens 10 Tage vor Erstsendung, das für die Sendung notwendige Sendematerial zur Verfügung zu stellen. Wird das Sendematerial nicht rechtzeitig angeliefert oder ist dieses nicht einwandfrei und kann aus diesen Gründen die Sendung nicht ausgestrahlt werden, so wird die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt. Zur Ausstrahlung wird das Sendematerial in folgenden technischen Formaten durch den Werbungtreibenden auf dessen Kosten an YFE oder einen durch YFE zu bestimmenden Dienstleister angeliefert.
SD: MPEG2, mpg Minimum 8-15 Mbits, 720×576, anamorph 16:9, 25fps progressive MPEG4, mp4 h.264 Minimum 5-10 Mbits,
720×576, anamorph 16:9, 25fps progressive Quicktime Apple ProRes422 HQ, 720×576, anamorph 16:9, 25fps progressive
HD: MPEG4, mp4 h.264 Minimum 20 – 30 Mbits, 1920×1080, 25fps progressive
Quicktime Apple ProRes422 HQ, 1920×1080, 25fps progressive oder 50i
Tapeformate:
Digital Betacam
Betacam SX DVCam
XDCam
HDCam(SR)
DVCPro
Audio: EBU R128 Konform Zielwert: -23 LUFS
Bei verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung übernimmt YFE keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausstrahlung. Stellt YFE fest, dass das Sendematerial nicht den Vorgaben entspricht, wird der Auftraggeber benachrichtigt. Der Auftraggeber trägt die Gefahr bei der Übermittlung des Sendematerials. Gleichzeitig mit dem Sendematerial teilt der Auftraggeber die für die Abrechnung mit Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben für Tonträger, insbesondere Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik, schriftlich mit.
Das Sendematerial ist auf Gefahr des Auftraggebers an YFE, Adresse laut Ziff. 1 oder eine andere in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannte Adresse zu senden. Werden Werbesendungen nicht oder falsch ausgestrahlt, weil Unterlagen, Texte oder Sendekopien etc. durch den
Werbungstreibenden nicht rechtzeitig, mangelhaft oder falsch gekennzeichnet geliefert wurden oder dürfen diese aus rechtlichen Gründen nicht ausgestrahlt werden, wird die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt. Dem Werbungtreibenden oder der Agentur stehen keine Ersatzansprüche zu. Der Werbungtreibende/die Agentur trägt die Gefahr für Übermittlungsfehler von Sendematerial. Sämtliche Verpflichtungen von YFE aus der Werbebuchung entfallen, wenn der Vertragspartner Verpflichtungen aus dem Auftrag nicht, nur teilweise oder mangelhaft erfüllt. Hierunter fällt insbesondere die rechtzeitige Lieferung des Sendematerials in gehöriger Form sowie Lieferung von nicht sendefähigem Material in rechtlicher, technischer oder inhaltlicher Hinsicht.
Schadensersatzansprüche von YFE bleiben in allen Fällen bestehen.
YFE stellt dem Auftraggeber in regelmäßigen Abständen nach Abschluss des Sendemonats Sendebestätigungen mit Angabe der tatsächlichen Ausstrahlungszeit und der jeweiligen Werbeinseln schriftlich oder elektronisch zur Verfügung.
Bei anerkannten technischen Mängeln einer Ausstrahlung, die von YFE zu vertreten sind und den Zweck der Werbesendung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, besteht für YFE zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung in Form der einmaligen kostenfreien Wiederholung in technisch einwandfreier Form. Lässt YFE eine hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzausstrahlung erneut nicht einwandfrei, hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags.
Muss eine Werbesendung aus programmlichen, programmtechnischen, aus Gründen technischer Störung oder anderen, nicht zu vertretenden Gründen ausfallen, so wird sie nach bester Möglichkeit zeitnah verlegt. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt. Für den Fall, dass die Werbesendung nicht nachgeholt werden kann, hat der Auftraggeber lediglich Anspruch auf Rückzahlung bereits für die Ausstrahlung geleisteter Zahlungen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
9. Aufbewahrung von Werbematerial
Die Pflicht zur Aufbewahrung von Werbematerial endet für YFE mit der vertragsmäßig letzten Ausstrahlung der Werbesendung. YFE wird das Werbematerial dem Auftragsgeber auf dessen Kosten und auf dessen Risiko zurücksenden, wenn dieser eine Rücksendung spätestens innerhalb von 10 Tagen seit der letzten Ausstrahlung schriftlich verlangt. Ansonsten ist YFE zur Vernichtung des Materials berechtigt. YFE ist berechtigt, das Werbematerial bis zur vollständigen Bezahlung des Werbeauftrages zurückzuhalten.
10. Programmänderung
Ändert YFE den vorgesehenen Programmablauf wegen aktueller Geschehnisse, aus technischen oder programmlichen Gründen oder wegen höherer Gewalt, Streik oder gesetzlicher Bestimmungen und kann die Ausstrahlung der Werbesendung daher nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, ist YFE berechtigt, die Ausstrahlung vorzuziehen oder nachzuholen.
Weiterhin ist YFE berechtigt, die Werbesendung im Format des Vorhangs auszustrahlen oder durch RiC- Crawls zu verändern. Bei einer Verschiebung wird YFE den Auftraggeber darüber informieren, soweit es sich nicht um eine unerhebliche Verschiebung handelt. Die Verschiebung ist unerheblich, wenn die Ausstrahlung innerhalb des vereinbarten redaktionellen Umfeldes erfolgt und der Sendetermin um nicht mehr als 15 Minuten verschoben wird. Soweit eine nicht unerhebliche Verschiebung notwendig ist, wird sich YFE bemühen, dass Genre und Wertigkeit des neuen programmlichen Umfeldes denen des ursprünglich vereinbarten entsprechen. Sofern der Auftraggeber der Verschiebung rechtzeitig widerspricht, wird YFE einen neuen Nachholtermin anbieten.
11. Sonderwerbeformen und Verbundwerbung
YFE behält sich vor, nach vorheriger Ankündigung in besonderen Fällen einzelne Sendungen aus dem gebuchten Paket auszuschließen. Dies betrifft insbesondere Mehrteiler oder besondere thematische Gestaltungen. YFE ist berechtigt, eine gebuchte Programmstrecke von zwei oder mehr aufeinander folgenden Sendungen durch andersartige Sendungen zu unterbrechen. Diese können durch einen anderen Sponsor bzw. Sonderwerbekunden gebucht werden. Bei Bedarf können Sponsoring-Hinweise und andere Sonderwerbeformen von YFE produziert werden. Die Kosten werden an den Auftraggeber weiterberechnet. Spätestens drei Wochen vor Ausstrahlung legt der Auftraggeber YFE das komplette Storyboard zur Überprüfung vor. Für die Sponsoring-Hinweise und sonstigen Werbeformen in den gebuchten Sendungen gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages.
Verbundwerbung, d.h. Werbesendungen, in denen Produkte, Marken oder Dienstleistungen mehrerer Firmen beworben werden, bedarf in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Zustimmung von YFE. Für Verbundwerbung gilt in der Regel ein Preisaufschlag von 50% je beworbenem Produkt auf den anwendbaren Preis für die Sendung von Werbespots.
12. Haftung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung sind im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung oder Verzug sind auf den vorhersehbaren Schaden und das zu zahlende Entgelt beschränkt. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von YFE oder deren jeweilige Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren Schaden begrenzt.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet YFE auch nicht für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Erfüllungsgehilfen. Ansonsten haftet YFE nur für vorhersehbare Schäden bis zur Höhe des geleisteten Entgeltes.
Zeitweilige oder dauernde Sendeausfälle infolge technischer Defekte, die nicht in den Verantwortungsbereich von YFE fällt, berechtigen nicht zu Schadensersatz oder Minderung. Bei Ausfällen infolge höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder Verkehrsstörungen hat YFE Anspruch auf volle Bezahlung.
In den Fällen des Abs. 1 und 2 haftet YFE nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Die Parteien sind sich insoweit darüber einig, dass der typischerweise voraussehbare Schadensumfang in keinem Fall 25.000,00 Euro übersteigt.
Die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbegrenzungen gelten für jede Haftung einschließlich Verzug, Unmöglichkeit oder Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung, schuldhafter Verletzung von Gewährleistungsansprüchen und unerlaubter Handlung. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von 4 Wochen nach tatsächlicher erstmaliger Ausstrahlung geltend gemacht werden, ansonsten ist jeglicher Anspruch auf Gewährleistung ausgeschlossen.
13. Datenschutz
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass personenbezogene Daten des Kunden, die dieser YFE zur Verfügung stellt, sowie Daten, die sich aus der Erteilung und Durchführung von Aufträgen ergeben, insbesondere zum Zweck der Marktforschung, durch YFE und Dritte genutzt und elektronisch maschinell verarbeitet werden.
14. Schriftform/Teilnichtigkeit/Erfüllungsort
Sämtliche Vereinbarungen zwischen und dem Werbungstreibenden/der Agentur sowie Ergänzungen, Zusätze, einschließlich einer Abänderung dieser Schriftformklausel usw. müssen zur Rechtswirksamkeit schriftlich erfolgen. Telefax, E-Mail und Brief wahren die Schriftform. YFE ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Auftrag auf Dritte, zu denen auch verbundene Unternehmen gehören, zu übertragen.
Der Auftraggeber ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen oder Rechte und Pflichten aus dem Auftrag (einschließlich vereinbarter Ausstrahlungszeiten) an Dritte zu übertragen.
Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von YFE schriftlich anerkannt worden sind.
Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam oder wird sie unwirksam, so erfasst diese Unwirksamkeit die übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt zwischen den Parteien eine wirksame Klausel als vereinbart, die der unwirksamen wirtschaftlichen am nächsten kommt.
Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen zwischen dem Werbungstreibenden/der Agentur und YFE ist München.
15. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist im Verhältnis zu Unternehmern, Kaufleuten oder juristischen Personen ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Gerichtsstand für alle sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Streitigkeiten zwischen den Parteien, soweit diese Unternehmer, Kaufleute oder juristische Personen sind, ist München. Unabhängig davon hat YFE das Recht, den Werbungtreibenden oder die Agentur auch an deren Geschäftssitz zu verklagen.
Irrtümer, Druckfehler und Änderungen vorbehalten. Stand: Februar 2020